DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Ausnahmen bei der Schwarzpulverherstellung

Stehen in einem gefährlichen Raum mehrere Pulververarbeitungsmaschinen, mit denen eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt oder sind in ihm betriebsbedingt mehr als 2 Versicherte erforderlich, dürfen in ihm abweichend von Unterkapitel 12.1 dieses Teils der Regel bis zu 4 Versicherte ständig anwesend sein.