DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10. 1 - 10 Körnmaschinen
10. 1 Werkstoffe von Körnmaschinen

Walzen von Walzkörnmaschinen müssen aus funkenarmen und zähen Werkstoffen bestehen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass sie sich beim Laufen nicht berühren können. Der Walzenabstand darf nur durch eine auf beide Lager einer Walze gleichzeitig wirkende Einstellvorrichtung zu regulieren sein.