DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Funktionssicherheit von Kollergängen

Am Kollergang festsitzende Krusten und durch das Stehen der Läufer unter ihnen entstandene festhaftende Pulverkuchen dürfen nur nach vorherigem Aufweichen entfernt werden. Das Entfernen darf zum Vermeiden von Entzündungen nur mit Spateln aus geeigneten Werkstoffen ohne Hämmern erfolgen.

Ein geeigneter Werkstoff ist z. B. Holz.