Abschnitt 3.6 - 3.6 Abstellgebäude für Schwarzpulver
Abstellgebäude für höchstens 2000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte dürfen in der Nähe von Gebäuden nach den Unterkapiteln 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel errichtet sein, wenn sie durch ihre Lage oder Bauart gegen eine Explosionsübertragung geschützt sind.