DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Ausnahmen für Schwarzpulverabstellräume

In Pulverarbeitsräumen nach Unterkapitel 3.2 oder 3.3 dieses Teils der Regel sind mehr als 150 kg, in Abstellräumen nach Unterkapitel 3.4 Satz 2 dieses Teils der Regel bis zu 1000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte zulässig, wenn die Trennwand zum Abstellraum als Widerstandswand ausgeführt oder zwischen Arbeits- und Abstellraum ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - vorhanden ist.