Abschnitt 3.3 - 3.3 Ausnahmen zu Unterkapitel 3.2
Andere gefährliche Gebäude als die nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel müssen umwallt oder erdüberschüttet sein, wenn in ihnen mehr als 500 kg Pulver zulässig sind.
Andere gefährliche Gebäude als die nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel müssen umwallt oder erdüberschüttet sein, wenn in ihnen mehr als 500 kg Pulver zulässig sind.