DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Ausnahmen für Schwarzpulverherstellgebäude

Gebäude nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel mit Räumen für Kollergänge (Läuferwerke), Press-, Körn-, Reib-, Polier- und Siebwerke müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Diese Gebäude dürfen mehrere Pulverarbeitsräume enthalten, wenn die Trennwände als Widerstandswände errichtet und an der Ausblaseseite um mindestens 2,0 m vorgezogen und bei leichtem Dach mindestens 1,0 m über Dach hochgezogen sind.

Zwischen den einzelnen Pulverarbeitsräumen dürfen sich Antriebsräume oder Durchgänge befinden.