DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-3 sind:

  1. 1.

    Mischgebäude

    Gebäude zum Mischen der fertigen Pulver.

  2. 2.

    Pulverarbeitsräume

    Räume, in denen Pulver hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder untersucht werden.

  3. 3.

    Schwarzpulver

    Mechanische Gemenge aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle, die meist gekörnt und auf bestimmte Korngrößen klassiert werden.

    Schwarzpulver gehört im Allgemeinen zur Gefahrgruppe 1.1; siehe Unterkapitel 3.2 in Teil I dieser Regel.

    Die Standardzusammensetzung von Schwarzpulver ist 75% Kaliumnitrat, 10% Schwefel und 15% Holzkohle.

    Für die Lagerung brandfördernder Rohstoffe (z. B. Kaliumnitrat (Kalisalpeter), Natriumnitrat (Natronsalpeter)) ist die Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu beachten.

  4. 4.

    Schwarzpulverähnliche Stoffe

    Mechanische Gemenge, die eine von Nummer 3 abweichende Anzahl von Bestandteilen oder andere Bestandteile enthalten, sofern diese Gemenge durch ähnliche technologische Prozesse hergestellt werden und ähnliche explosive Eigenschaften aufweisen.

    Schwarzpulverähnlich sind z. B. Sprengsalpeter, bei dem Kaliumnitrat durch Natriumnitrat ersetzt ist, und 2 K-Pulver, bei dem der Schwefel als Bestandteil fehlt.

    Bor-Kaliumnitrat-Mischungen und Nitrocellulose-Schwarzpulver zählen nicht zu den schwarzpulverähnlichen Stoffen.

    Die explosiven Eigenschaften sind ähnlich, wenn sie im Rahmen der an Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Stoffen nach BAM-Methoden ermittelten Werte liegen:

    • Entzündungstemperatur ca. 300-360 °C,

    • Schlagempfindlichkeit ≥ 10J,

    • Reibempfindlichkeit größer als 360N Stiftbelastung.

  5. 5.

    Gefährliche Berührungen

    Solche, die Pulver entzünden können.