DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.11 - 4.11 Trocknen

4.11.1 Temperaturbegrenzung von Wärmeträgern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wärmeträger zum Beheizen von Vakuumschränken eine Temperatur von 85 °C nicht überschreiten können.

4.11.2 Temperaturbegrenzung bei Trockenräumen und -einrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Warmluft zum Beheizen der Trockenräume und -einrichtungen eine Höchsttemperatur von 85 °C nicht überschreiten kann.

4.11.3 Verschlüsse an Vakuumtrockeneinrichtungen

Bei Vakuumtrockeneinrichtungen sind Verschlusseinrichtungen an Türen oder ähnlichen Bauteilen nach Eintritt des Vakuums zu lösen.

4.11.4 Entleeren von Trockeneinrichtungen

Vor dem Entleeren von Trockeneinrichtungen ist das Treibladungspulver auf Raumtemperatur abzukühlen.

Bei warmen Treibladungspulvern ist mit erhöhter Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung zu rechnen.