DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Kneten und Mischen

4.10.1 Knet- und Mischanlagen

Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

4.10.2 Fremdkörperfreiheit von Knet- und Mischtrögen

Vor dem Kneten und Mischen muss sichergestellt werden, dass Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und dass sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.

4.10.3 Behältnisse für Knetgut

Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.