Abschnitt 4.10 - 4.10 Kneten und Mischen
4.10.1 Knet- und Mischanlagen
Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.
4.10.2 Fremdkörperfreiheit von Knet- und Mischtrögen
Vor dem Kneten und Mischen muss sichergestellt werden, dass Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und dass sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.
4.10.3 Behältnisse für Knetgut
Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.