DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Schneiden, Sieben, Oberflächenbehandeln und Polieren

4.6.1 Maßnahmen gegen Brandübertragung in Schneidräumen

Schneidräume müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung von einer Schneidmaschine zur anderen verhindert wird.

Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Schneideinrichtung.

Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, dass sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

4.6.2 Fluchtwege aus Schneideräumen

In Räumen mit mehr als zwei Schneideinrichtungen muss für jede Einrichtung mindestens ein eigener Fluchtweg vorhanden sein.

4.6.3 Explosivstoffansammlungen in Schneideinrichtungen

Schneideinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich unter den Messern oder anderen beweglichen Teilen keine Explosivstoffe ansammeln können.

4.6.4 Einstellung von Schneideinrichtungen

Schneideinrichtungen sind so einzustellen, dass zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.

4.6.5 Schneiden einbasiger Pulver

Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

4.6.6 Maßnahmen gegen Brandübertragung in Siebräumen

Siebräume müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung von einer Siebeinrichtung zur anderen verhindert wird.

4.6.7 Fluchtwege aus Siebräumen

In Räumen mit mehr als zwei Siebeinrichtungen muss für jede Einrichtung mindestens ein eigener Fluchtweg vorhanden sein.

4.6.8 Nassabscheidung von Siebstaub

Es müssen Einrichtungen zum Auffangen des beim Sieben anfallenden Staubes in Wasser vorhanden sein.

4.6.9 Inbetriebnahme von Siebeinrichtungen

Wird Staub abgesaugt, muss durch Einrichtungen sichergestellt sein, dass Siebeinrichtungen nur bei laufender Nassabscheidung in Betrieb genommen werden können.

4.6.10 Oberflächenbehandeln und Polieren

In Räumen für das Oberflächenbehandeln und Polieren ist während des Betriebes der Einrichtungen der Aufenthalt von Versicherten auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.