DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Schneckenpressen

4.5.1 Extrudieren unter Sicherheit

Schneckenpressen für Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

4.5.2 Anzahl von Schneckenpressen

In jedem Raum darf nur eine Schneckenpresse vorhanden sein.

4.5.3 Maßnahmen gegen Brand- oder Explosionsübertragung

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brand- oder Explosionsübertragung beim Zu- und Abführen verhindern.

4.5.4 Betreten von Pressenräumen

Der Raum für die Schneckenpressen darf erst betreten werden, wenn die Presse abgeschaltet ist, die Pressguttemperatur eine für den jeweiligen Treibladungspulvertyp von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegte Grenztemperatur unterschritten hat und eine von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende Wartezeit eingehalten ist.