DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver

4.4.1 Pressen unter Sicherheit

Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Der Pressenraum darf erst betreten werden, wenn die Pressen abgeschaltet und die Pressenkolben zurückgefahren sind.

4.4.2 Bauart von Pressenräumen

Räume zum Formgeben mehrbasiger Treibladungspulver mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Deckenausführung errichtet sein. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers sind auch andere Bauarten zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

4.4.3 Anzahl der Pressen

In jedem Raum darf nur eine Kolbenpresse für mehrbasige Treibladungspulver vorhanden sein.

4.4.4 Abführöffnungen

Beim Herstellen von mehrbasigen Treibladungspulvern mittels Kolbenpressen müssen Abführungsöffnungen für gepresste Pulverstränge durch Widerstandswände oder -decken zu Räumen, in denen sich während des Pressvorganges Versicherte aufhalten, mit Verschlussvorrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie im Brandfall selbsttätig und rechtzeitig ausgelöst werden. Die Auffangstelle muss mit einer Überflutungsanlage ausgerüstet sein.

4.4.5 Temperaturen beim Pressen lösemittelfreier, mehrbasiger Treibladungspulver

Bei lösemittelfreien mehrbasigen Treibladungspulvern sind die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer für den jeweiligen Pulvertyp festzulegenden Temperaturen für das Pressgut, den Presstopf und die Matrizen einzuhalten. Beim Warmhalten von Pressgut darf die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende Höchsttemperatur und die zulässige Dauer der Warmlagerzeit bei mehrbasigen Treibladungspulvern nicht überschritten werden.