DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Kolbenpressen für Treibladungspulver

4.3.1 Begrenzungseinrichtungen

An Kolbenpressen muss durch selbsttätig wirkende Begrenzungseinrichtungen sichergestellt sein, dass Druck, Absenkgeschwindigkeit des Pressstempels und Temperatur des Heizmediums die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Werte nicht überschreiten.

4.3.2 Druckentlastung

Kolbenpressen müssen so beschaffen sein, dass bei einem unbeabsichtigten Druckanstieg im Presszylinder für Druckentlastung gesorgt ist.

4.3.3 Unterbau von Kolbenpressen

Unterbauten von Kolbenpressen müssen zwischen Unterkante Presszylinder, Pressentisch und Fußboden so ausgebildet sein, dass die bei einer Reaktion in der Presse auftretenden Drücke abgebaut werden und Flammen leicht abgeführt werden können.

4.3.4 Dichtungselemente

Dichtungselemente im Presszylinder müssen aus Werkstoffen bestehen, die nicht zu einer gefährlichen Funkenbildung führen können.

4.3.5 Druckbegrenzung

Beim Kolbenpressen darf der von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische höchstzulässige Pressdruck nicht überschritten werden.