DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-2 sind:

  1. 1.

    Nitrocelluloseschwarzpulver

    Abmischungen aus Nitrocellulose, Holzkohle, Kaliumnitrat mit oder ohne Schwefel.

  2. 2.

    Pulvermassen (PMa)

    geknetete, gewalzte oder gepresste Pulvermischungen (PMi), die gelatiniert sind.

  3. 3.

    Pulvermischungen (PMi)

    Abmischungen aller Bestandteile einer Pulverzusammensetzung, die noch nicht gelatiniert sind.

  4. 4.

    Pulverrohmassen (PRM)

    Abmischungen wasserfeuchter Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern mit einem Gewichtsanteil bis zu 60 %.

  5. 5.

    Pulvervorkonzentrate (PVK)

    Abmischungen alkoholfeuchter oder trockener Nitrocellulose mit einem oder mehreren Salpetersäureestern.

  6. 6.

    Treibladungspulver (TLP)

    Explosivstoffe, die im Wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen.

TLP können folgende Energieträger enthalten:

  • bei einbasigem TLP: Nitrocellulose,

  • bei zweibasigem TLP: Nitrocellulose und Nitroglycerin oder ähnliche flüssige Salpetersäureester,

  • bei dreibasigem TLP: Nitrocellulose, Nitroglycerin oder ähnlich flüssige Salpetersäureester und Nitroguanidin.

Zu den Treibladungspulvern gehören auch:

  • TLP, die zur Anzündung dienen, sogenannte "Anzündpulver",

  • Nitrocelluloseprodukte, die für pyrotechnische Zwecke verwendet werden (z. B. Xylokoll (™)).