Abschnitt 22 - 22 Anlagen zur Umweltsimulation
Für Anlagen zur Umweltsimulation hat die Unternehmerin oder der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass die zuständige Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG unverzüglich zu verständigen ist, wenn Munition bei Testläufen in gefahrdrohender Weise beschädigt wurde.