DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.4 - 20.4 Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen

Für das Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass

  1. 1.

    der Pressenraum erst betreten werden darf, wenn bei Schneckenpressen die Presse abgeschaltet oder bei Kolbenpressen der Presskolben zurückgefahren ist,

  2. 2.

    vor Beginn des Pressens Presse und Matrize sowie das Pressgut genügend erwärmt wurden,

  3. 3.

    bei Störungen, insbesondere bei abnormal hoher Druckanzeige, für Druckentlastung zu sorgen und der Vorgesetzte sowie die Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG unverzüglich zu benachrichtigen ist.