Abschnitt 20.4 - 20.4 Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen
Für das Formgeben mittels Schnecken- und Kolbenpressen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass
- 1.
der Pressenraum erst betreten werden darf, wenn bei Schneckenpressen die Presse abgeschaltet oder bei Kolbenpressen der Presskolben zurückgefahren ist,
- 2.
vor Beginn des Pressens Presse und Matrize sowie das Pressgut genügend erwärmt wurden,
- 3.
bei Störungen, insbesondere bei abnormal hoher Druckanzeige, für Druckentlastung zu sorgen und der Vorgesetzte sowie die Aufsichtsperson nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG unverzüglich zu benachrichtigen ist.