DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.2 - 20.2 Mischen von Komposit-Treibstoffen

Für das Herstellen von Komposit-Treibstoffen müssen von der Unternehmerin oder vom Unternehmer Anweisungen für die Temperaturführung festgelegt werden. Er hat die Maßnahmen anzuordnen, die beim Durchgehen einer Härtungsreaktion zu treffen sind.

Es sollten z. B. Grenztemperaturen festgelegt werden, bei denen weitergehende Maßnahmen zu treffen sind, wie Verstärkung der Kühlung, Erhöhung der Mischgeschwindigkeit, im Gefahrenfall auch Notentleerung und Ingangsetzen der Löscheinrichtung.