DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 20.1 - 20 Herstellen gepresster oder gegossener Raketentreibsätze
20.1 Feuchtigkeitsgehalt der Rohmasse

Die Rohmasse ist auf einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 % Gewichtsanteil zu halten. Hiervon darf mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers abgewichen werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Basis der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Die Ausnahme wird in der Regel vom Nachweis der mechanischen Empfindlichkeit abhängig sein. Belange des Umweltschutzes bleiben hiervon unberührt.