Abschnitt 19.6 - 19.6 Verpacken von Patronenmunition
Das Verpacken der Patronenmunition von Hand oder mit mechanisierten Einrichtungen ist in Laderäumen nur zulässig, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Abstände zu den Lademaschinen so bemessen hat, dass keine Brandübertragung stattfinden kann.