Abschnitt 19.5 - 19.5 Laden von Patronenmunition
Vorratsbehälter an den Lade- und Wiegeeinrichtungen dürfen nur die zum Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Mengen an Treibladungspulver enthalten, aber nicht mehr als unter Unterkapitel 19.2 und 19.3 dieses Teils der Regel. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen, die ganz oder teilweise mechanisiert sind.