DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 19.4 - 19.4 Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen Treibladungspulvern

Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen oder verunreinigten Treibladungspulvern sind regelmäßig zu entleeren. Verunreinigtes Treibladungspulver ist zu vernichten. Eine entsprechende Anweisung ist von der Unternehmerin oder vom Unternehmer an den Einrichtungen anzubringen. Solche Einrichtungen sind z. B. Pulverkästen. Siehe auch Abschnitt 5.6.2 in Teil I dieser Regel.

Für das Vernichten siehe DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".