Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 19.2 - 19.2 Pulveraufgabestellen für PatronenmunitionJede Pulveraufgabestelle darf nicht mehr als 100 kg Treibladungspulver enthalten. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
Abschnitt 19.2 - 19.2 Pulveraufgabestellen für PatronenmunitionJede Pulveraufgabestelle darf nicht mehr als 100 kg Treibladungspulver enthalten.