DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 15.1 - 15 Herstellen gegossener Sprengladungen
15.1 Wiedergewonnene Sprengstoffe

Aus Munition oder verlorenen Köpfen wiedergewonnene Sprengstoffe dürfen weiterverarbeitet werden, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer festgestellt hat, dass sie nicht durch Fremdstoffe verunreinigt sind. Trinitrotoluol und daraus hergestellte Mischungen dürfen nur weiterverarbeitet werden, wenn sie keine dunklen Krustenbestandteile enthalten.

Siehe auch Abschnitt 5.5.2 im Teil I dieser Regel.