DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 13.3 - 13.3 Anlagen

Die Anlagen zur Simulation von Umwelteinflüssen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch geeignete Einrichtungen ist zu gewährleisten, dass Versicherte den Gefahrenbereich während des Betriebes der Testvorrichtung nicht betreten können. Satz 2 gilt nicht für Temperatur- und Klimatests.

Zur optischen Beobachtung der Umwelttests empfehlen sich Videoeinrichtungen. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Türen, Schranken, Lichtschranken mit entsprechend wirkenden Kontakten.