DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 13.2 - 13.2 Einzelgebäude

13.2.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude nach Unterkapitel 13.1 dieses Teils der Regel errichtet sein:

  1. 1.

    Temperaturtest,

  2. 2.

    Klimatest,

  3. 3.

    Vibrationstest,

  4. 4.

    Schlagtest,

  5. 5.

    Taumeltest,

  6. 6.

    Falltest,

  7. 7.

    Untersuchung der elektromagnetischen Verträglichkeit.

Die Auswirkung der Sendestrahlung sollte auf die jeweils zu prüfende Munition beschränkt sein.

13.2.2 Ausnahmen

Abweichend von Abschnitt 13.2.1 dieses Unterkapitels dürfen diese Testverfahren in einem Gebäude vereinigt sein, wenn für die einzelnen Geräte, Anlagen oder Einrichtungen durch Widerstandswände getrennte Räume vorgesehen sind. Auf durch Widerstandswände getrennte Räume darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass jeweils nur ein Testverfahren in Betrieb ist.