DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.2 - 11.2 Einzelräume

11.2.1 Allgemeine Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. 1.

    Abstellen und Temperieren von Treibsätzen,

  2. 2.

    Abstellen und Temperieren von Treibsatzanzündern,

  3. 3.

    Abstellen und Temperieren von Motorkomponenten mit Explosivstoff,

  4. 4.

    Abstellen von inerten Teilen,

  5. 5.

    Zusammenstellen und Vormontage von Einzelkomponenten, Montage des Raketenmotors mit Einsetzen des Treibsatzanzünders und Anbau der Düse, Verpacken,

  6. 6.

    Zündkreiskontrolle,

  7. 7.

    dynamische Unwuchtbestimmung,

  8. 8.

    Lackieren,

  9. 9.

    Abstellen und Temperieren kompletter Raketenmotore.

Zu Abschnitt 11.2.1 Nr. 6 siehe auch Unterkapitel 11.3 dieses Teils der Regel.

11.2.2 Ausnahme

Einzelräume nach Abschnitt 11.2.1 dieses Unterkapitels, mit Ausnahme der Räume nach Nummer 4, müssen durch Wände voneinander getrennt sein, die der jeweiligen Beanspruchung entsprechen. Diese Räume müssen mit Ausblaseflächen versehen sein.

11.2.3 Besondere Regelungen beim Unwuchtprüfen

Abweichend von Abschnitt 11.2.1 dieses Unterkapitels darf mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Einrichtung zur dynamischen Unwuchtbestimmung und die Zündkreiskontrolle auch in dem Raum nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels untergebracht sein, wenn durch die Art der Einspannvorrichtung ein Lösen des Geräts verhindert ist und der Prüfvorgang erst eingeleitet werden kann, wenn das Gerät sicher befestigt ist. Die Einrichtung zur Unwuchtbestimmung muss auch im Falle einer Anzündung des Motors eine sichere Einspannung gewährleisten. Durch technische Einrichtungen muss der Gasstrahl sicher ins Freie geführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

11.2.4 Abschirmungen bei Unwuchtprüfungen

Die Arbeitsschritte nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels und die einzelnen Montagestellen für Raketenmotoren müssen durch Abschirmungen voneinander getrennt sein, die unter Berücksichtigung der sonstigen Einrichtungen so angelegt sind, dass eine schnelle Rettung ins Freie oder hinter eine sonstige geschützte Stelle möglich ist. Abweichend kann auf die Abschirmungen verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit der einzelnen Arbeitsschritte und die Handhabungssicherheit der Bauelemente erprobt sind und

  2. 2.

    die zu montierenden Raketenmotore oder zu laborierenden Treibsätze fest eingespannt sind und ein bei einem unvermuteten Abbrand entstehender Gasstrahl sicher ins Freie geführt wird.

Zu Satz 1 siehe auch Teil I, Abschnitt 4.7.2 dieser Regel.

Bei z. B. Entwicklungsarbeiten oder Versuchen müssen zumindest Abschirmungen die einzelnen Montagestellen oder Arbeitsschritte entsprechend Abschnitt 11.2.1 Nr. 5 dieses Unterkapitels voneinander trennen.

Die Einspannung des Motors oder des Treibsatzes muss eine Fortbewegung dieser Bauelemente bei einem unbeabsichtigten Abbrand verhindern. Bewährt haben sich auch sogenannte Schubvernichter, die einen Gasstrahl zerteilen und umlenken. Der Gasstrahl soll zur Vermeidung von Reflexionen entweder in Richtung einer aufschmelzbaren Folienwand oder - insbesondere bei Senkrechtmontage kleinerer Geräte - über Ausblasekamine oder leicht öffnende Ausblasekuppeln über Dach auf möglichst kurzem Weg in ungefährlicher Richtung abgeführt werden. In manchen Fällen kann zur Einschränkung des seitlichen Gefahrenbereichs der Gasstrahl auch über ein Gasleitrohr mit Einströmtrichter gebündelt ins Freie geführt werden.

11.2.5 Besondere Regelungen beim Lackieren von Raketenmotoren

Abweichend nach Abschnitt 11.2.1 Nr. 8 dieses Unterkapitels kann von der Einrichtung eines Einzelraumes abgesehen werden, wenn durch die technischen Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse kein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Motore zu befürchten ist.

11.2.6 Feuerlöscheinrichtungen

Zur Eingrenzung der Brandgefahr müssen Arbeitsplätze mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein, sofern die Treibsätze noch nicht in die Kammer eingeführt sind.

Bei den Feuerlöscheinrichtungen kann es sich um Wasserüberflutungs- oder CO2-Anlagen handeln.