DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.1 - 11 Zusammenbau von Raketenmotoren
11.1 Gebäudearten

11.1.1 Gebäude

Gebäude für den Zusammenbau von Raketenmotoren dürfen abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel so eingerichtet sein, dass die Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgebildet sind. Die Dachkonstruktion muss nur der Anforderung genügen, dass eine Brandübertragung ausgeschlossen ist. Ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen müssen vorhanden sein.

Bei ungewollter Anzündung von Motoren und Treibsätzen ist keine Explosion zu erwarten, jedoch ist mit einem heftigen Abbrand zu rechnen.

11.1.2 Ausnahmen

Abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel darf ein schweres Dach mit Ausblasekaminen ausgestattet sein. Außerdem darf, abweichend von Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel bei Gebäuden in Skelettbauart das Dach in leichter Ausführung erstellt sein, wenn es aus feuerbeständigen Baustoffen besteht.