Abschnitt 10.10 - 10.10 Formgeben mittels Kolbenpressen und Schneiden
10.10.1 Pressengebäude
Pressengebäude für das Formgeben der Raketentreibsätze mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung errichtet sein.
10.10.2 Kolbenpressen
In jedem Pressenraum darf nur eine Kolbenpresse für das Pressen von Raketentreibsätzen aufgestellt sein. Die Kolbenpresse muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.
10.10.3 Zugangssicherung zur Ausblaseseite
Der Zugang zur Ausblaseseite von Pressengebäuden muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, welche die Pressen stillsetzen, haben sich bewährt.
10.10.4 Sicherheitsabschaltung für Kolbenpressen
Kolbenpressen müssen mit Druck- und Temperaturmesseinrichtungen mit Alarmgebung und Zwangsabschaltung ausgerüstet sein.
10.10.5 Arbeiten unter Sicherheit
Das Schneiden von Raketentreibsätzen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn schnellgängige Schneideinrichtungen Verwendung finden.
10.10.6 Schneidräume
Schneidräume in Pressengebäuden und Auffangräume unter Pressen müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Eine Ausblasebauart für Schneidräume ist nicht erforderlich, wenn die Treibstoffmenge so gering ist, dass ein gefährlicher Druckaufbau beim Abbrand durch andere Druckentlastungsflächen verhindert werden kann.
10.10.7 Öffnungen zwischen Schneid- und Auffangräumen
In Widerstandswänden zwischen Schneid- und Auffangräumen sind abweichend von Anhang 3 Nummer 2.2 dieser Regel Durchgangsöffnungen für gepresste Treibstoffstränge zulässig. In Auffang- und Schneidräumen müssen selbsttätig wirkende Überflutungseinrichtungen vorhanden sein.
10.10.8 Schneidräume
Für jede Presse darf nur ein Schneidraum vorhanden sein.
10.10.9 Fluchttüren
Für jeden Schneidtisch muss mindestens eine Fluchttür ins Freie vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sind.