DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.7 - 10.7 Mischen der Treibstoffgranulate

Mischgebäude für Treibstoffgranulate müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Mischeinrichtungen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Sind gesonderte Maschinenräume vorhanden, so sind Antriebswellen staubdicht durch die Wand zu führen. Der Antrieb darf auch mit der Mischmaschine unmittelbar verbunden sein, wenn durch die Bauart Zündgefahren nicht zu erwarten sind.