DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Mahlen und Trocknen explosionsgefährlicher Rohstoffe

10.2.1 Bauarten für Gebäude

Mahl- und Trockengebäude für explosionsgefährliche Rohstoffe müssen, der Menge und Art dieser Stoffe entsprechend, in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.

10.2.2 Mahlen

Das Mahlen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich während des Mahlvorganges Versicherte nicht im Gefahrenbereich befinden können.

Eine solche Einrichtung ist z. B. eine Zwangsverriegelung mit Schlüsselschalter.

10.2.3 Abscheideeinrichtungen

Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

10.2.4 Temperaturbegrenzer

Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen, z. B. Temperaturbegrenzer, ausgerüstet sein, die sicherstellen, dass explosionsgefährliche Rohstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.