DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.9 - 9.9 Laborieren von Patronenmunition an Einzelladestellen

9.9.1 Vermeidung einer Rückzündung

Einrichtungen zum Dosieren der Treibladungspulver müssen so beschaffen sein, dass im Falle einer Entzündung, insbesondere an der Pulveraufgabestelle, nicht der Gesamtinhalt an Treibladungspulver in den Dosieranlagen gezündet wird.

Dies kann z. B. erreicht werden, wenn am Vorratsbehälter für Treibladungspulver Verschlüsse vorhanden sind, die eine Brandübertragung verhindern, so dass nur eine begrenzte Menge Treibladungspulver zum Abbrand kommt. Je nach Pulverart und Pulvermenge kann auch die Pulverzugabe von einem abgetrennten Raum aus empfehlenswert sein. Auf Fördereinrichtungen kann durch portionsweise Aufgabe mit ausreichendem Zwischenabstand eine Brandübertragung verhindert werden.