DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.8 - 9.8 Pulvervorratsbehälter für Rand- und Zentralfeuerhülsen

Abweichend von Unterkapitel 9.2 dieses Teils der Regel darf der Pulvervorratsbehälter auf Lademaschinen oder auf Ladeanlagen für zündsatzgeladene Rand- oder Zentralfeuerhülsen im Laborierraum selbst aufgesetzt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pulvervorratsbehälter nur mit höchstens 2,5 kg Treibladungspulver beschickt werden kann. Er muss so gesichert sein, dass im Falle einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden. Es muss ferner sichergestellt sein, dass während des Nachfüllens des Pulvervorratsbehälters die Ladeeinrichtung stillgesetzt ist.