DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.7 - 9.7 Zuführen der Treibladungspulver

Das Zuführen der Treibladungspulver von Pulvervorratsbehältern zu Lademaschinen oder Ladeanlagen muss so gestaltet sein, dass eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindert ist.

Bei Pulverbühnen kann eine Explosionsübertragung z. B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:

Der Pulvervorratsbehälter kann nur über eine Zwischendosierung entleert werden, die mit einem massiven Rohr zum Dach druckentlastet ist. Im Zuführrohr zur Lademaschine darf kein Pulver stehen. Das Zuführrohr selbst ist aus einem Material mit geringer Verdämmung herzustellen. Zu empfehlen ist auch das Zuführen des Pulvers durch ein massives Rohr ausreichenden Querschnitts mit ständiger Druckentlastung über Dach. Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen verhindert sein. Die Beschickung der Lademaschine erfolgt z. B. über einen Füllstandsregler im unteren Teil des Zuführrohres oder des Pulverbehälters auf der Lademaschine.

Bei pneumatischer Förderung kann eine Explosionsübertragung z. B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:

Die Förderung des Treibladungspulvers kann pneumatisch erfolgen entweder unmittelbar zur Patroniermaschine oder zur Zwischenbevorratung an geschützter Stelle. Bei diesen Fördereinrichtungen müssen gefährliche elektrostatische Aufladungen verhindert sein. Die Bestimmungen über lüftungstechnische Anlagen und Absauganlagen des Unterkapitels 4.16 im Teil I dieser Regel sollen dabei sinngemäß angewandt werden. Die Räume für Dosiereinrichtungen sind durch Widerstandswände von Nachbarräumen abzutrennen.