Abschnitt 9.6 - 9.6 Prüfeinrichtungen für Anzündmittel
Prüfeinrichtungen für elektrisch oder mechanisch auslösende Anzündmittel müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.
Prüfeinrichtungen für elektrisch oder mechanisch auslösende Anzündmittel müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.