DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Räume für Vorratsbehälter beim maschinellen Laden von Patronenmunition

9.2.1 Trennung von Vorratsraum und Ladeanlagen

Räume, in denen sich die Pulvervorratsbehälter zur Beschickung von Lademaschinen und Ladeanlagen befinden, müssen durch eine Widerstandswand vom Laderaum abgetrennt sein.

9.2.2 Schutz vor Brandübertragung

Sind in einem Raum mehrere Pulvervorratsbehälter vorhanden, müssen sie untereinander gegen Brandübertragung gesichert sein.