DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Spritzlackieren

Für das Spritzlackieren sind Einzelräume einzurichten. Einzelräume sind nicht erforderlich, wenn durch technische Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse kein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Munition zu erwarten ist.

Siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" mit Beispielsammlung.