Abschnitt 6.2 - 6.2 Anzündmittel
6.2.1 Arbeiten unter Sicherheit
Arbeitsplätze für das maschinelle Einsetzen von Anzündmitteln und deren Verstemmen sind so einzurichten, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können. Satz 1 gilt für das Dosieren und Pressen von Anzündmischungen entsprechend.
6.2.2 Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Treibladungsanzündern
Die Bestimmungen der Unterkapitel 9.1 bis 9.3 und 9.5 bis 9.7 dieses Teils der Regel gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern. Die Bestimmungen der Abschnitte 6.1.3 und 6.1.4 dieses Teils der Regel gelten auch bei Tätigkeiten mit Treibladungsanzündern, wenn diese durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können.