DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Weiterbehandeln von Presskörpern

5.4.1 Einzelräume zur Weiterbehandlung von Presskörpern

Zum Weiterbehandeln von Presskörpern müssen für folgende Tätigkeiten und Arbeitsgänge Einzelräume vorhanden sein:

  1. 1.

    zusammengehörige Arbeitsgänge des Weiterbehandelns,

  2. 2.

    das mechanische Bearbeiten der Presskörper.

5.4.2 Gefährliche Tätigkeiten beim Weiterbehandeln von Presskörpern

Für gefährliche Arbeitsvorgänge beim Laborieren müssen Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sein.

5.4.3 Betreiben von Einrichtungen zur mechanischen Bearbeitung

Arbeitsplätze, an denen die Presskörper mechanisch bearbeitet werden, müssen Wasserberieselungsanlagen haben, soweit nicht "unter Sicherheit" gearbeitet wird.

5.4.4 Zerkleinern von Presskörpern

Für Gebäude zum Zerkleinern von Presskörpern gilt Unterkapitel 4.8 dieses Teils der Regel entsprechend.

Nasszerkleinerung vermindert im Allgemeinen die Gefahr.

5.4.5 Tauchbäder

Tauchbäder müssen so beschaffen sein, dass gepresste Sprengstoffkörper nicht schmelzen oder gefährlich erwärmt werden können.

Tauchbäder sind z. B. Paraffinbäder.

Zur Beurteilung, ob ein Explosivstoff gefährlich erwärmt werden kann, ist seine Zersetzungstemperatur zu berücksichtigen.