DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Pressenräume

5.3.1 Räume zum Aufstellen von Pressen

Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, jeweils nach Ausblasebauart gebauten Räumen oder Boxen stehen. Die Trennwand zum Füllraum darf Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionswirkungen widerstandfähigen Verschlüssen haben. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Press- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.

Dies sind vorzugsweise Gebäude der Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung. Zu den Pressen gehören auch die Extruder.

5.3.2 Zugangssicherung

Der Zugang zu der Ausblaseseite des Pressengebäudes muss während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter oder Lichtschranken, welche die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.

5.3.3 Separate Antriebsräume

Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muss die Pumpenanlage in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt sein.

Separate Antriebsräume sind auch gegeben, wenn die Antriebsanlage in einem widerstandsfähigen Schutzgehäuse innerhalb des Pressenraumes aufgestellt ist.