DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Pressengebäude

5.2.1 Obergeschoss

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoss aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig sind und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muss gesorgt sein.

Vorratsbehälter können auch Vorratstrichter sein.

5.2.2 Füllräume

Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.

5.2.3 Abstellmengen in Abstellräumen

Abstellräume dürfen zur Aufnahme von Sprengstoffen bis zu höchstens einem Schichtbedarf ausgelegt sein.

5.2.4 Verhinderung von Sprengstoffansammlungen

Durch technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass keine gefährlichen Ansammlungen von Sprengstoffstäuben entstehen können.

Technische Maßnahmen sind z. B. möglichst staubfreie Zuführung der Sprengstoffe, Absaugung mit geeigneten Anlagen.