DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.1 - 5 Herstellen gepresster Sprengladungen
5.1 Einzelgebäude

5.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung gepresster Sprengstoffladungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Trocknen von Sprengstoffen,

  2. 2.

    Mahlen von Sprengstoffen,

  3. 3.

    Sieben von Sprengstoffen,

  4. 4.

    Mischen von Sprengstoffen,

  5. 5.

    Einfüllen, Pressen oder Extrudieren von Sprengstoffen,

  6. 6.

    Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Presskörpern,

  7. 7.

    Laborieren,

  8. 8.

    Zerkleinern von Presskörpern,

  9. 9.

    Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

5.1.2 Ausnahme von Abschnitt 5.1.1

Die Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 5.1.1 Nummern 1 bis 7 dieses Unterkapitels sowie Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff dürfen mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers zusammenhängend errichtet sein, wenn durch die Bauart des Gebäudes, durch die Eigenschaften oder die Menge der Sprengstoffe für ausreichende Sicherheit gegen Explosionsübertragung gesorgt ist. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.