DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Brandschutzeinrichtungen

4.9.1 Feuerlöscheinrichtungen

Schmelz-, Misch- und Gießkessel und die Stellen von Einrichtungen, an denen verlorene Köpfe zerkleinert und Ladungen mechanisch bearbeitet werden sowie Lackieranlagen müssen mit Wasserüberflutungsanlagen oder anderen gleichwertigen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

Zu Lackieranlagen siehe auch Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" mit Beispielsammlung. Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers davon abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

4.9.2 Auslöseeinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen nach Abschnitt 4.9.1 dieses Unterkapitels müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Die Forderung für das selbsttätige Auslösen der Löschanlagen in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln ist z. B. erfüllt, wenn die Auslösung durch

  • Überhöhung der Temperatur der Schmelze und

  • Überhöhung der Temperatur im Luftraum über der Schmelze oder

  • Flammenwächter erfolgt.

4.9.3 Vermeidung von Brandübertragung

Temperier- und Transportstrecken müssen so eingerichtet sein, dass eine Brandübertragung entlang der Strecke verhindert ist.