DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen

4.7.1 Vermeidung von Brand- oder Explosionsübertragung

Für folgende Tätigkeiten müssen Arbeitsräume oder -plätze innerhalb eines Gebäudes so eingerichtet sein, dass eine Brand- oder Explosionsübertragung zu anderen Arbeitsräumen oder -plätzen ausgeschlossen ist:

  1. 1.

    Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Ausschmelzen der Füllschrauben oder Fülltrichter, Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben,

  2. 2.

    mechanisches Bearbeiten der Ladungen,

  3. 3.

    Einsetzen der Ladungen, Einwickeln, Paraffinieren und sonstiges Weiterbehandeln, wie z. B. Prüfen und Stempeln,

  4. 4.

    Lackieren.

4.7.2 Entfernen von Füllschrauben

Für das Abschrauben festsitzender Füllschrauben und das Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben entsprechend Abschnitt 4.7.1 Nr. 1 dieses Unterkapitels müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" ermöglichen, wenn die verwendeten Sprengstoffe empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

4.7.3 Mechanische Bearbeitung

Maschinen für das mechanische Bearbeiten von Sprengstoffen entsprechend Abschnitt 4.7.1 Nr. 2 dieses Unterkapitels müssen so aufgestellt sein, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können. Abweichend von Satz 1 dürfen auf besondere Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers diese Maschinen auch nicht "unter Sicherheit" betrieben werden können, wenn

  • dies verfahrenstechnisch erforderlich ist,

  • die Unternehmerin oder der Unternehmer die Unbedenklichkeit des Verfahrens festgestellt hat und

  • für das mechanische Bearbeiten eine Wasserberieselungsanlage vorhanden ist, die zwangsweise mit der Maschine in Gang gesetzt wird und zu deren Überwachung Einrichtungen vorhanden sind.

Das Betreiben der Maschinen "unter Sicherheit" ist der Regelfall und gilt deshalb insbesondere bei der Serienfertigung. Von dem Anweisungsrecht der Unternehmerin oder des Unternehmers, Maschinen nicht "unter Sicherheit" zu betreiben, kann deshalb nur in besonders begründeten, sicherheitstechnisch unbedenklichen Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Das kann erforderlich sein z. B. bei Erprobungsvorgängen, jedoch nur mit solchen Stoffen und solchen Mengen, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu befürchten ist.

Wird statt Wasser eine andere Flüssigkeit eingesetzt, darf es nicht nur keine Wechselwirkungen mit dem Explosivstoff geben, es darf sich auch keine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

Bei anderen Kühlmethoden, z. B. Luftkühlung, dürfen die Bearbeitungsmaschinen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.