DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Wärmeträger

4.5.1 Temperaturbegrenzer

Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Sprengstoff enthaltenden Apparaten, Leitungen und Absperrorganen, darf die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen.

Technische Einrichtungen, welche die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z. B. eine selbsttätige Temperaturregelung mit selbsttätiger Abschaltung bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).

4.5.2 Temperaturanzeige

Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss an brandgeschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.