DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 - 4.4 Sprengstoffleitungen und Absperreinrichtungen

4.4.1 Förderleitungen

Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch jeweils eine Förderleitung unmittelbar miteinander verbunden sein.

4.4.2 Vermeidung von Explosivstoffresten

Förderleitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind möglichst kurz und geradlinig zu führen. Sie müssen gegen Durchbiegen gesichert und mit gleichmäßigem Gefälle so verlegt sein, dass sich keine Sprengstoffreste in ihnen ansammeln können.

4.4.3 Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen in den Förderleitungen müssen so ausgebildet sein, dass sich keine Sprengstoffreste darin ablagern können. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

4.4.4 Dichtheit und Beständigkeit von Absperreinrichtungen

Leitungen und Absperreinrichtungen für geschmolzene Sprengstoffe müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist. Dichtungsstoffe müssen gegen den geschmolzenen Sprengstoff beständig sein. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten.

4.4.5 Beheizung von Leitungen und Absperreinrichtungen

Leitungen und Absperreinrichtungen müssen beheizbar sein.