DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.1 - 4 Herstellen gegossener Sprengladungen
4.1 Einzelgebäude

4.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung gegossener Sprengladungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Trocknen der Sprengstoffe,

  2. 2.

    Mahlen und Sieben der Sprengstoffe,

  3. 3.

    Schmelzen der Sprengstoffe, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen,

    Zumischstoffe können Sprengstoffe oder andere Stoffe sein.

  4. 4.

    Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Entformen sowie das Weiterbehandeln der Ladungen, mechanisches Bearbeiten der Ladungen, Weiterbehandeln der Ladungen ist z. B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe,

    Mechanisches Bearbeiten ist z. B. Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen.

  5. 5.

    maschinelles Zerkleinern der verlorenen Köpfe,

  6. 6.

    Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1; abweichend hiervon genügt jedoch statt eines Gebäudes für diesen Arbeitsvorgang auch eine überdachte und umwallte Arbeitsstelle im Freien,

  7. 7.

    Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

4.1.2 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 3, 4 und 6 dieses Unterkapitels

Die Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 3, 4 und 6 dieses Unterkapitels und Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff sowie Gebäude für das Lagern und Vorbereiten der explosivstofffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

4.1.3 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 1 und 2 dieses Unterkapitels

Für das Trocknen sowie das Mahlen und Sieben der Sprengstoffe nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 1 und 2 dieses Unterkapitels darf ein gemeinsames Gebäude errichtet sein, wenn die genannten Arbeiten "unter Sicherheit" stattfinden.

4.1.4 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 2 und 5 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers können die Tätigkeiten nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 2 und 5 dieses Unterkapitels in einem Gebäude durchgeführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.