Abschnitt 3.2 - 3.2 Transportbänder und Rollenbahnen
Transportbänder und Rollenbahnen müssen so gestaltet sein, dass keine nicht erkennbaren Explosivstoffablagerungen auftreten können.
Transportbänder und Rollenbahnen müssen so gestaltet sein, dass keine nicht erkennbaren Explosivstoffablagerungen auftreten können.