Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-1 sind:
- 1.
Laborieren (von Munition)
Das Einbringen von Explosivstoffen in Munitionsteile, das Zusammensetzen von Munition und Munitionsteilen mit Explosivstoff sowie das Konfektionieren und Verpacken von Munition.
- 2.
Munition
Gegenstände mit Explosivstoff wie Patronenmunition, Kartuschenmunition, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, Lenkflugkörper, Raketen mit Festtreibstoffen sowie gleichartige Gegenstände mit Explosivstoff für zivile Anwendung (u. a. "Booster").
- 3.
Verlorene Köpfe
Die beim Gießen von Sprengstoffkörpern entstehenden Angussstücke, die vor der Weiterverarbeitung des Gießstückes zur Munition entfernt werden.
- 4.
Wirkteile
Munitionsteile, die bestimmungsgemäß eine zerstörende Wirkung haben oder simulieren sollen. Dazu zählen auch Munitionsteile, die das Gefechtsfeld beleuchten sollen oder die eine markierende oder tarnende Wirkung haben.
- 5.
Zünder
Gegenstände, die neben mechanischen oder elektrischen Einrichtungen Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Zünd- oder Anzündmittel enthalten. Sie sind dazu bestimmt, die Ladung eines Wirkteils zur Umsetzung zu bringen.
Diese Gegenstände sind von "Sprengzündern" (sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen") zu unterscheiden.