DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-1 sind:

  1. 1.

    Laborieren (von Munition)

    Das Einbringen von Explosivstoffen in Munitionsteile, das Zusammensetzen von Munition und Munitionsteilen mit Explosivstoff sowie das Konfektionieren und Verpacken von Munition.

  2. 2.

    Munition

    Gegenstände mit Explosivstoff wie Patronenmunition, Kartuschenmunition, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, Lenkflugkörper, Raketen mit Festtreibstoffen sowie gleichartige Gegenstände mit Explosivstoff für zivile Anwendung (u. a. "Booster").

  3. 3.

    Verlorene Köpfe

    Die beim Gießen von Sprengstoffkörpern entstehenden Angussstücke, die vor der Weiterverarbeitung des Gießstückes zur Munition entfernt werden.

  4. 4.

    Wirkteile

    Munitionsteile, die bestimmungsgemäß eine zerstörende Wirkung haben oder simulieren sollen. Dazu zählen auch Munitionsteile, die das Gefechtsfeld beleuchten sollen oder die eine markierende oder tarnende Wirkung haben.

  5. 5.

    Zünder

    Gegenstände, die neben mechanischen oder elektrischen Einrichtungen Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Zünd- oder Anzündmittel enthalten. Sie sind dazu bestimmt, die Ladung eines Wirkteils zur Umsetzung zu bringen.
    Diese Gegenstände sind von "Sprengzündern" (sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen") zu unterscheiden.