DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.2 - 1.2 Weitere Regeln für das

  1. 1.

    Zerlegen von Munition zum Zwecke des Vernichtens und Beseitigen von Fundmunition, siehe DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)",

  2. 2.

    Herstellen pyrotechnischer Gegenstände, einschließlich pyrotechnischer Munition, die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, siehe DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik",

  3. 3.

    Herstellen von Treibstoffen (Treibladungspulver und Festtreibstoffe), siehe Teil II-2 dieser Regel,

  4. 4.

    Herstellen von Schwarzpulver, siehe Teil II-3 dieser Regel,

  5. 5.

    Herstellen von Pulverzündschnüren und Sprengschnüren, siehe Teil II-4 dieser Regel,

  6. 6.

    Herstellen von sprengölhaltigen und sprengölfreien Nitratsprengstoffen, siehe Teil II-5 dieser Regel,

  7. 7.

    Herstellen von festen einheitlichen Sprengstoffen, siehe Teil II-6 dieser Regel,

  8. 8.

    Herstellen von Zündstoffen und Anzündmitteln, siehe Teil II-7 dieser Regel.