Abschnitt 1.2 - 1.2 Weitere Regeln für das
- 1.
Zerlegen von Munition zum Zwecke des Vernichtens und Beseitigen von Fundmunition, siehe DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)",
- 2.
Herstellen pyrotechnischer Gegenstände, einschließlich pyrotechnischer Munition, die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, siehe DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik",
- 3.
Herstellen von Treibstoffen (Treibladungspulver und Festtreibstoffe), siehe Teil II-2 dieser Regel,
- 4.
Herstellen von Schwarzpulver, siehe Teil II-3 dieser Regel,
- 5.
Herstellen von Pulverzündschnüren und Sprengschnüren, siehe Teil II-4 dieser Regel,
- 6.
Herstellen von sprengölhaltigen und sprengölfreien Nitratsprengstoffen, siehe Teil II-5 dieser Regel,
- 7.
Herstellen von festen einheitlichen Sprengstoffen, siehe Teil II-6 dieser Regel,
- 8.
Herstellen von Zündstoffen und Anzündmitteln, siehe Teil II-7 dieser Regel.